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   LG Frankfurt/Oder, 30.06.2004 - 11 O 537/03   

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https://dejure.org/2004,30443
LG Frankfurt/Oder, 30.06.2004 - 11 O 537/03 (https://dejure.org/2004,30443)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30.06.2004 - 11 O 537/03 (https://dejure.org/2004,30443)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 11 O 537/03 (https://dejure.org/2004,30443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Verletzung einer als Amtspflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht wegen eines Unfallereignisses; Zerstörung der Windschutzscheibe eines PKW durch einen bei Mäharbeiten aufgewirbelten Stein auf einer Bundesstraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Land haftet für Steinschlag bei Mäharbeiten an Straßen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 30.06.2004 - 11 O 537/03
    Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die bei Grasmäharbeiten einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen in der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich beurteilt werden (vgl. BGH, DAR 2003, 163, 164 m. w. Nw.).
  • OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03

    Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers:

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 30.06.2004 - 11 O 537/03
    Die Gefahr, dass durch Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, ist nicht ganz abwegig und daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vorn beklagten Land und seinen Bediensteten möglichst weitgehend zu vermeiden (vgl. OLG Stuttgart, DAR 2003, 462, 463).
  • LG Koblenz, 10.07.2003 - 10 O 69/03

    Gegenstand und Umfang/Grenzen öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 30.06.2004 - 11 O 537/03
    Das Hochschleudern von Steinen durch ein Mähgerät liegt dabei nicht im allgemeinen Risiko, das jeder Straßenbenutzer generell zu tragen hat (LG Koblenz, DAR 2003, 526, 527).
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